
Info: Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert.
+++ Letzte Aktualisierung: 13.07.2020 +++
Der Shutdown und das damit einhergehende Veranstaltungsverbot vom 11. März traf und trifft unsere Branche hart. Doch es gibt in Österreich, Deutschland und der Schweiz immer mehr Lockerungen. Wir fassen euch hier die aktuell geltenden Regelungen der einzelnen (Bundes-) Länder kurz zusammen (die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert, alle Angaben ohne Gewähr). Da sich die Lage allerdings fast täglich ändert, bitten wir euch, die Webseiten und Verordnungen der Länder auch regelmäßig auf die aktuellsten Informationen zu prüfen.
Österreich
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. Juli?
- Indoor, fixe Sitzplätze: 250 Personen
- Outdoor, fixe Sitzplätze: 500 Personen
- Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze: max. 100 Personen, z.B. bei Hochzeiten.
- Bei mehr als 100 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept
- Bei mehr als 100 Personen: verpflichtende/r COVID-19-Beauftragte/r
- Keine Sperrstunde für Veranstaltungen mit geschlossenen Gesellschaften
- 3 Tage vor Veranstaltung müssen die Teilnehmer dem Betreiber des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsstätte bekannt gegeben werden. Nur diese TeilnehmerInnen dürfen den Veranstaltungsort betreten.
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. August?
- Indoor, fixe Sitzplätze: 500 Personen, mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde 1.000
- Outdoor, fixe Sitzplätze: 750 Personen, mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde 1.250
- Bei allen Veranstaltungen ohne fixen Sitzplätze: max. 200 Personen, z.B. bei Hochzeiten.
- Bei mehr als 200 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept
- Bei mehr als 200 Personen: verpflichtende/r COVID-19-Beauftragte/r
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. September?
- Indoor, fixe Sitzplätze: 5.000 Personen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
- Outdoor, fixe Sitzplätze: 10.000 Personen, mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
- Bei allen Veranstaltungen ohne fixen Sitzplätze: max. 200 Personen, z.B. bei Hochzeiten.
- Bei mehr als 200 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept
- Bei mehr als 200 Personen: verpflichtende/r COVID-19-Beauftragte/r
Alle Informationen des Sozialministeriums findet ihr hier.
Deutschland
Baden-Württemberg
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Entsprechend der Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin wurde das Verbot von Großveranstaltungen mit über 500 Personen bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.
Bayern
Die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV), zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 7. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 387) geändert, besagt laut § 5 Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot Folgendes:
- 1 Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung und vorbehaltlich des Abs. 2 sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt.
2 Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. - 1 Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
2Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
3Abweichend von Satz 1 gilt § 13, wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet; die Teilnehmergrenzen nach Satz 1 gelten auch insoweit.
- Wie definiert Bayern eine „Großveranstaltung“?
Die Untersagung von Großveranstaltung ist derzeit eine reine politische Absichtserklärung. Denn nach geltender Rechtslage (bis 29.5.) sind alle Veranstaltungen untersagt – ob Großveranstaltung oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Frage aktuell noch nicht relevant. Sofern in einer der kommenden Verordnungen möglicherweise kleine oder normale Veranstaltungen erlaubt werden sollten und nur noch Großveranstaltungen verboten werden sollten, wird die Frage, ab welcher Teilnehmerzahl von einer Großveranstaltung auszugehen ist, zu diesem Zeitpunkt konkretisiert werden. Unter welchen Voraussetzungen können Veranstaltungen unterhalb der Grenze zur „Großveranstaltung“ stattfinden?
Derzeit sind alle Veranstaltungen untersagt (s. o.) unabhängig davon gilt: Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen, sowie im privaten Rahmen ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.- Ab wann werden Veranstaltungen mit 20, 50, 100 oder 200 Personen erlaubt werden?
Ab dem 15. Juni 2020startet die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs. (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien).
Eine Erhöhung der Gästeanzahl ist stufenweise vorgesehen. Alle weiteren Entscheidungen bleiben aber abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens. Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen, in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr. Ab 2. Juni 2020 sollen auch Biergärten bis 22 Uhr öffnen dürfen.
Ebenfalls ist der Betrieb von Speisewirtschaften in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr möglich, soweit die Abstands- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden. - Wird es einen „Stufenplan“ oder ähnliches geben?
Eine Erhöhung der Gästeanzahl ist stufenweise vorgesehen bzw. angedacht. Alle künftigen Maßnahmen hängen aber entscheiden von der weiten Entwicklung des Infektionsgeschehens ab. - Wird es weitere Entlastungen, finanzielle Hilfen etc. geben?
Zum jetzigen Zeitpunkt verweisen wir auf die bisher aufgelegten Corona-Hilfsprogramme bzw. Soforthilfen der Bayerischen Staatsregierung. Die Staatsregierung prüft, ob und ggf. wo es weiterer Hilfen bedarf.
Den genauen Wortlaut der 4. BayIfSMV finden Sie unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_4/true
sowie das „Hygienekonzept Gastronomie“ https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/05/konsolidierte_lesefassung_gastrokonzept.pdf
Berlin
- Bis einschließlich 31. Juli: nicht mehr als 300 Personen zeitgleich
- Bis einschließlich 31. August: nicht mehr als 500 Personen zeitgleich
- Bis 30. September: nicht mehr als 750 Personen zeitgleich
- Bis 24. Oktober: nicht mehr als 1000 Personen zeitgleich
Für Veranstaltungen im Freien gilt:
- Bis einschließlich 31. August: nicht mehr als 1000 Personen zeitgleich
- Bis einschließlich 24. Oktober: nicht mehr als 5000 Personen zeitgleich
- Die Erlaubnis für die genannten Veranstaltungen gilt nur, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygienerichtlinien gewährleistet sind.
Brandenburg
- Keine Limitierung für Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte, Open-Air-Festivals u.a.) der Teilnehmer*innenanzahl mehr. Die einzige derzeit noch geltende Begrenzung sieht die Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor, wonach bis zum 31. August 2020 keine öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen stattfinden dürfen.
Bremen
- Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis 250 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird.
- Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte unter freiem Himmel sind mit bis zu 400 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird. Auch hier muss ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegen und weitere Auflagen erfüllt werden.
In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 verboten Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden.
Hamburg
- Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sind im Freien mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Bei Veranstaltungen mit über 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind im Schutzkonzept gemäß § 6 die Anordnung der festen Sitzplätze, der Zugang und Abgang des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen detailliert darzulegen.
- Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung oder in den Pausen ein Alkoholausschank, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um die Hälfte. In geschlossenen Räumen darf die Anzahl der auf der Veranstaltungsfläche anwesenden Personen eine Person je zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche nicht überschreiten.
Hessen
- Bei Veranstaltungen wie Messen oder Konzerten sowie in Theatern und Kinos wird die Fünf-Quadratmeter-Regel für Sitzplätze und die Zehn-Quadratmeter-Regel für Stehplätze aufgehoben. Grundsätzlich gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Davon kann beispielsweise in Theatern und Kinos abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Alltagsmaske vorsieht.
- Auch der Besuch von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen Zuschauerplätze eingenommen werden, sollen die Sitzplätze personalisiert vergeben werden, um eine Rückverfolgung im Fall einer Infektion zu ermöglichen.
- Veranstaltungen mit mehr als 250 Besucherinnen und Besuchern müssen weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden.
- Öffentliche Tanzveranstaltungen bleiben verboten.
Mecklenburg-Vorpommern
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 200 Personen teilnehmen sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 500 Personen teilnehmen sind erlaubt.
- Die Gesundheitsbehörde kann Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 400 Personen und im Freien mit maximal 1.000 Personen erteilen.
Niedersachsen
- Die aktuell gültige Verordnung findet ihr hier.
Nordrhein-Westfalen
- Die ab dem 15. Juli 2020 gültige Verordnung (mit der Anlage “Hygiene- und Infektionsstandards”) findet ihr hier.
Rheinland-Pfalz
- In Rheinland-Pfalz gilt ab dem 24. Juni die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
- Veranstaltungen im Freien mit bis zu 350 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen sind zulässig.
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 150 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig.
- Zusätzlich hier die veröffentlichen Hygienekonzepte.
Saarland
- Veranstaltungen zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 500 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 250 Personen zu erwarten sind, können stattfinden.
- Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden
Sachsen
- In Sachsen gilt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die die aktuellen Hinweise zu Veranstaltungen / Versammlungen und den entsprechenden Hygieneauflagen enthält.
Sachsen-Anhalt
- Laut §2 (3) können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 250 Personen und Verastaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 Personen unter besonderen Auflagen durchgeführt werden.
Schleswig-Holstein
- Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31.08.2020.
Thüringen
- In Thüringen gilt seit dem 12. Juni die neue Verordnung, mit denen im §7 zu findenden Informationen zu Messen und Versammlungen und entsprechenden Hygieneauflagen. Weitere Informationen findet ihr hier.
- Die neue Verordnung (gültig vom 16.7.-30.08.2020) findet ihr ebenfalls bereits hier.
Schweiz
Veranstaltungen bis zu 1.000 Personen sind gestattet. Voraussetzung sind Schutzkonzepte. Kommt es dabei zu engen Kontakten, müssen Kontaktdaten erhoben werden. So kann im Falle einer neu infizierten Person die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Auch müssen alle Beteiligten die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen können.
Bei mehr als 300 Personen: Unterteilung in Sektoren zu je 300; dies gilt auch für grosse Clubs etc.
Großveranstaltungen mit über 1.000 Personen bleiben bis zum 31. August 2020 untersagt.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen des Bundes findet ihr auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG.
Über den Autor:
Florian Staudacher ist Kreativdirektor bei (f)acts und seit 10 Jahren Mitglied der (f)amilie. Er lebt mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern, einem Kater und zwei Hasen im Allgäu. Der glühende Fußballfan und BVB-Anhänger holt sich in seiner freien Zeit Inspiration mit seiner Familie in der Natur, entspannt bei der Gartenarbeit oder widmet sich seiner zweiten Leidenschaft, dem Handballsport.
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